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   BPatG, 04.12.2008 - 10 W (pat) 40/08   

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BPatG, 04.12.2008 - 10 W (pat) 40/08 (https://dejure.org/2008,30215)
BPatG, Entscheidung vom 04.12.2008 - 10 W (pat) 40/08 (https://dejure.org/2008,30215)
BPatG, Entscheidung vom 04. Dezember 2008 - 10 W (pat) 40/08 (https://dejure.org/2008,30215)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BPatG, 15.11.2007 - 10 W (pat) 15/06
    Auszug aus BPatG, 04.12.2008 - 10 W (pat) 40/08
    Auch wenn die Sprache vor dem DPMA grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG), ist die Verwendung fremdsprachiger Ausdrücke in den Unterlagen einer Patentanmeldung unschädlich, wenn diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allgemein anerkannt sind oder wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn sich dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung auch ohne Übersetzung -etwa im Zusammenhang mit der Beschreibung -erschließt (Schulte, PatG, 8. Aufl., § 126 Rn. 8 m. w. N.; Senatsentscheidung vom 15. November 2007 -10 W (pat) 15/06, veröffentlicht in juris).
  • BPatG, 03.12.2009 - 10 W (pat) 10/08
    Der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass es unschädlich ist, wenn sich in den Unterlagen einer Patentanmeldung bzw. im übersetzten Text englischsprachige Ausdrücke befinden, sofern diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allgemein anerkannt sind oder wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn sich dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung auch ohne Übersetzung - etwa im Zusammenhang mit der Beschreibung - erschließt (zuletzt Beschlüsse vom 15. November 2007 - 10 W (pat) 15/06, vom 4. Dezember 2008 - 10 W (pat) 40/08, und vom 16. Juni 2009 - 10 W (pat) 43/07; vgl. auch Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 8. Aufl., § 126 Rn. 8 m. w. N.).
  • BPatG, 16.06.2009 - 10 W (pat) 43/07
    Auch wenn die Sprache vor dem Deutschen Patentund Markenamt grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG), ist die Verwendung fremdsprachiger Ausdrücke in den Unterlagen einer Patentanmeldung unschädlich, wenn diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allgemein anerkannt sind, wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn sich dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung ohne weiteres erschließt (st. Rspr., zuletzt Senatsentscheidungen vom 4. Dezember 2008, 10 W (pat) 40/08, und vom 23. Oktober 2008, 10 W (pat) 30/07; Schulte, a. a. O., § 126 Rdn. 8 m. w. N.).
  • BPatG, 07.06.2010 - 17 W (pat) 17/10
    Die Verwendung fremdsprachiger Fachbegriffe in einer Patentanmeldung bzw. in Patentansprüchen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, vgl. etwa die von der Anmelderin vorgelegten Beschlüsse des juristischen Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts (10 W (pat) 15/06; 10 W (pat) 27/06; 10 W (pat) 43/07; 10 W (pat) 40/08).
  • BPatG, 16.06.2009 - 10 W (pat) 8/08
    Auch wenn die Sprache vor dem Deutschen Patentund Markenamt grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG), ist die Verwendung fremdsprachiger Ausdrücke in den Unterlagen einer Patentanmeldung unschädlich, wenn diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allgemein anerkannt sind, wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn sich dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung ohne weiteres erschließt (st. Rspr., zuletzt Senatsentscheidungen vom 4. Dezember 2008, 10 W (pat) 40/08, und vom 23. Oktober 2008, 10 W (pat) 30/07; Schulte, a. a. O., § 126 Rdn. 8 m. w. N.).
  • BPatG, 18.03.2010 - 10 W (pat) 23/08

    Patentbeschwerdeverfahren - zum Rechtsschutzbedürfnis einer Beschwerde:

    Der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass es - unbeschadet dessen, dass die Amtssprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG) - unschädlich ist, wenn sich in den Unterlagen einer Patentanmeldung bzw. im übersetzten Text englischsprachige Ausdrücke befinden, sofern diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allgemein anerkannt sind oder wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn sich dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung auch ohne Übersetzung - etwa im Zusammenhang mit der Beschreibung - erschließt (zuletzt Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - 10 W (pat) 40/08, vom 16. Juni 2009 - 10 W (pat) 43/07 und vom 3. Dezember 2009 - 10 W (pat) 10/08; vgl. auch Schulte/ Rudloff-Schäffer a. a. O., § 126 Rn. 8 m. w. N.).
  • BPatG, 16.06.2009 - 10 W (pat) 6/08
    Auch wenn die Sprache vor dem Deutschen Patentund Markenamt grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG), ist die Verwendung fremdsprachiger Ausdrücke in den Unterlagen einer Patentanmeldung unschädlich, wenn diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allgemein anerkannt sind, wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn sich dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung ohne weiteres erschließt (st. Rspr., zuletzt Senatsentscheidungen vom 4. Dezember 2008, 10 W (pat) 40/08, und vom 23. Oktober 2008, 10 W (pat) 30/07; Schulte, a. a. O., § 126 Rdn. 8 m. w. N.).
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